Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zwischen zwei Unternehmen
Geltungsbereich
Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und
uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren, sofern nicht ausdrücklich
und schriftlich im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Sie
gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal
ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht
ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die
Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.
In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur
Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
Angebot und Vertragsschluss
Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages
zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer
Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen
Frist annehmen.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten
wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf
diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig
davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
Zahlungsbedingungen
Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung
nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer
nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen
uns und dem Käufer zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang
der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung
kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir
über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst
als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart
worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene
Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der
Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft i. S. v.
§286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs
berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung
geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer
von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein
Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen,
wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von
uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs
für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung i. H. v. 3 %
des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes, geltend machen.
Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist
ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm
neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs
zustehen, bleiben unberührt.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies
für den Kunden zumutbar ist.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden
Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer
Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges
geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den
Käufer über.
Gefahrübergang - Versand / Verpackung
Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Wir werden
uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers
zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung -
gehen zu Lasten des Käufers.
Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die
Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern
wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der
Versandbereitschaft dem Versand gleich.
Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung absichern.
Gewährleistung / Haftung
Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach §377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Bei berechtigten Mängelrügen, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers,
vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung
verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur
Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene
Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers
durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen.
Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich
diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach
seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom
Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als
fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche
angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden
Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von
weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt
hiervon unberührt.
Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der
Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in
diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt VI Ziff.
4 und Abschnitt VI Ziff. 5 bleiben hiervon unberührt.
Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware
bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche
Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften
neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber
dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises
verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffs
Anspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen
des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen,
die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund
eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu
tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich
um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen
handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher
eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen,
wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der
Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge
gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn
der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das
gesetzliche Maß hinausgehen.
Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den
gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen
Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von
Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen
sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen
beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen
nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder
Teile derselben eine Beschaffenheits- und / oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben,
haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der
garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der
Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens
ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher
vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig
vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise
mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische
Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung;
hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV
Ziff. 5 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab
Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern
oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder
grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich gehandelt haben.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die
gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen
Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer
angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die
Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die
Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die
Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages
für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten
Beträgen zu verrechnen.
Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr
zu veräußern und / oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf
oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an
uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich,
die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung
ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt,
es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die
Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch
Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der
Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir
unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als
der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich
Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden
Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser
Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder
Geschäftssitz zu verklagen.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages und dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam
sein, berührt dies die Wirksamkeit des Liefervertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien
verpflichten sich vielmehr in diesem Falle, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung
an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die den
wirtschaftlichen und ideellen Bestimmungen soweit wie möglich entspricht.